Die Wallservitut ist eine im Jahre 1827 erlassene Regelung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen in Frankfurt, die als Ersatz der vormaligen Frankfurter Stadtbefestigung angelegt wurden. Nach der Verabschiedung der Wallservitut blieben die Grünflächen an den heutigen Wallanlagen nach 1806 vor Bebauung geschützt. Lediglich die Außenseite der Straßen, die den heutigen Anlagenring bilden, durfte bebaut werden. Auf diese Weise entstand eine bis heute sichtbare Trennung der Innenstadt von den umliegenden Stadtvierteln Bahnhofsviertel, Westend, Nordend und Ostend.
Das Gelände entlang der ehemaligen Stadtmauer wurde parzelliert und bebaut. Heute verlaufen hier die Straßen des inneren Anlagenrings, die Neue Mainzer-Straße, Hochstraße, Bleichstraße, Seilerstraße und Lange Straße. Die dahinterliegende Fläche der Festungswälle wurde in Gartenland umgewandelt, das nicht bebaut werden durfte und öffentlich zugänglich war.
Die Bestimmungen der Wallservitut gilt bis heute und wurde seit ihrer Einführung mehrfach bestätigt. Ihre gültige Fassung wurde am 4. Juni 1903 vom preußischen Landtag beschlossen: „Das Gesetz, betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger Wallgrundstücke in Frankfurt am Main“. Die am Rande der Grünanlagen liegenden Grundstücke dürfen höchstens 15 Meter tief bebaut werden. Allerdings hat es immer wieder Ausnahmeregelungen gegeben, z. B. für den Bau der Alten Oper.
Draußen Kunst genießen – weibliche Skulpturen in Frankfurts Wallanlagen - Was kann Kunst kommentierte: 1 Jahr ago
[…] östlichen Main bis zum ‚Nizza‘ im Westen. Dort, wo ehemals die Stadtmauer verlief, ist per ‚Wallservitut‘ von 1827 eine öffentliche Grünanlage, die nicht bebaut werden darf.Die Parole ‚Kultur für […]